Im Grundsatz sind auch die neuen Regelungen dispositiv, sodass ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Regelungen Vorrang vor dem Gesetzesrecht haben und daher auch bestehende Gesellschaftsverträge unverändert weiter gelten. Allerdings sollten die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Darüber hinaus bringt das MoPeG auch echte Neuerungen. Im Folgenden werden zwei wichtige Neuerungen dargestellt.
Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundlegende Neuerung im Recht der GbR ist das neu geschaffene Gesellschaftsregister, in das sich GbR eintragen lassen können, aber nicht müssen. Wenn eine GbR allerdings Rechte hält oder erwerben soll, die in öffentlichen Registern eingetragen sind wie zum Beispiel Grundstücke oder Anteile an anderen Gesellschaften (AG mit Namensaktien, GmbH, oHG, KG oder eine andere eingetragene GbR), wird eine Eintragung der GbR unumgänglich. Denn ohne Eintragung im Gesellschaftsregister kann die GbR künftig weder solche Rechte erwerben oder veräußern noch sonstige Änderungen in diesen Registern vornehmen lassen. Darüber hinaus sind Eintragungen im Gesellschaftsregister wie das Handelsregister mit öffentlichem Glauben verbunden, sodass künftig der Nachweis der Existenz der GbR, ihres Gesellschafterbestands und der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter ohne Schwierigkeiten mittels eines Registerauszugs möglich ist.
Zu bedenken ist, dass eine eingetragene GbR nicht wieder aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden kann, sondern nur, wenn sie aufgelöst wird. Ferner führt die Eintragung im Gesellschaftsregister dazu, dass die GbR auch ins Transparenzregister aufgenommen werden muss und die entsprechenden Mitteilungspflichten zu beachten hat.
Neues Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften (oHG und KG)
Wichtige Neuerung im Recht der Personenhandelsgesellschaften ist die erstmalige Einführung eines eigenständigen Beschlussmängelrechts. Bisher mussten im Fall eines Streits über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen mangels gesellschaftsvertraglicher Regelungen immer alle dissentierenden Gesellschafter verklagt werden. Künftig ist die Klage gegen die Gesellschaft zu richten, die dann die übrigen Gesellschafter über die Klage zu informieren hat. Damit wird das von AG und GmbH bekannte Klagesystem übernommen. Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des neuen Beschlussmängelrechts ist deshalb, dass der Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Bestimmung eines Versammlungsleiters enthält, der die Befugnis zur Feststellung von Beschlüssen hat. Solche Regelungen finden sich aber in den wenigsten Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften, sodass in der Praxis regelmäßig Anpassungsbedarf besteht.
Für die GbR gilt dieses neue Klagesystem nur, wenn der Gesellschaftsvertrag das ausdrücklich vorsieht.
Fazit
Viele Neuerungen sind für die Praxis hilfreich, Gesellschaftsverträge sollten aber in jedem Fall überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Kuhn Carl Norden Baum
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