Die Generalvollmacht des Unternehmers
Vorsorgeregelungen zum Schutz unternehmerischen Vermögens umfassen nicht nur ein auf die individuellen Verhältnisse zugeschnittenes Unternehmertestament. Der Unternehmer sollte auch für den Fall betreuungsrechtlich relevanter Hilfsbedürftigkeit (einschließlich Geschäftsunfähigkeit) vorgesorgt haben.
Grundsätzlich gilt, dass umfassende General- und Vorsorgevollmachten, die typischerweise den Bereich „Vermögenssorge“ einschließen, auch den unternehmens- bezogenen Bereich des Vollmachtgebers abdecken. Allerdings sind insoweit Besonderheiten zu beachten, die es nahelegen, mit spezifischen Vollmachten vorzusorgen. In der Gestaltungspraxis hat sich hierfür die sogenannte unternehmensbezogene Generalvollmacht als Unterfall der Vorsorgevollmacht etabliert.
Auswahl des Bevollmächtigten
Klassische General- und Vorsorgevollmachten verschaffen dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse. Die Erteilung einer solchen Vollmacht setzt deshalb ein Vertrauensverhältnis voraus, wie es vielfach nur zu Familienangehörigen und/oder Ehegatten besteht. Beim Bevollmächtigen für den unternehmerischen Bereich spielen andere Kriterien eine Rolle.
Geht es dem Vollmachtgeber wie regelmäßig um Fortführung und Erhaltung des Unternehmens, ist fachliche Qualifikation wichtiger als familiäre Bindung. Dem kann der Vollmachtgeber Rechnung tragen, indem er die Regelungsbereiche trennt. Vorsorgebevollmächtigter und Unternehmens-Bevollmächtigter müssen nicht notwendigerweise personenidentisch sein.
Außenwirkung
Klassische General- und Vorsorgevollmachten knüpfen im Innenverhältnis an den Betreuungsfall an. Der Bevollmächtigte darf von der Vollmacht also erst Gebrauch machen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Soweit die Vollmacht den Bevollmächtigten in die Lage versetzen soll, den Vollmachtgeber im unternehmerischen Bereich nach außen zu vertreten, namentlich Geschäfte mit fremden Dritten abzuschließen, kann es untunlich sein, eine Erkrankung des Firmeninhabers offenzulegen. Mit einer gesonderten Regelung für diesen Bereich kann auch das vermieden werden.
Rechtliche Schranken
Abhängig davon, in welcher Rechtsform der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, können überdies rechtliche Schranken eingreifen, die jedenfalls bedacht sein sollten.
Verbot sogenannter „organverdrängender Vollmachten“
So können sogenannte Organträger, insbesondere Geschäftsführer einer GmbH, ihre originären Organbefugnisse weder zeitlich begrenzt noch widerruflich - erst recht nicht unwiderruflich - im Wege einer umfassenden Generalvollmacht auf Dritte übertragen.
Solche sogenannten „organverdrängenden Vollmachten“ verbietet das Gesellschaftsrecht, ohne dass es auf eine Zustimmung der Gesellschafter ankäme.
Originäre Organbefugnisse in diesem Sinne sind beispielsweise Unterzeichnen der Bilanz, Stellen des Insolvenzantrags und Einberufung von Gesellschafterversammlungen.
Anmeldungen zum Handelsregister können in bestimmten Fällen durch einen Bevollmächtigten erfolgen, allerdings nur, wenn die entsprechende Vollmacht einen solchen Inhalt aufweist und der Form des § 12 HGB genügt (notarielle Beglaubigung).
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine unwirksame, umfassende (General-)Vollmacht im Wege der Auslegung unter Umständen als zulässige (General-)Handlungsvollmacht nach § 54 HGB aufrechterhalten werden.
Abspaltungsverbot
Weitere rechtliche Schranken können sich aus dem sogenannten Abspaltungsverbot ergeben. Hiernach dürfen Verwaltungs- und Stimmrechte als solche nicht isoliert und „abgespalten“ von der einheitlichen Mitgliedschaft des Gesellschafters (= Vollmachtgebers) übertragen werden. Die Möglichkeit, mittels Vollmacht Verwaltungs- und Stimmrechte für den Vollmachtgeber auszuüben, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das gilt zumindest für Gesellschafter einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG, also für Kapitalgesellschaften.
So ergibt sich beispielsweise die Zulässigkeit der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten bei Kapitalgesellschaften aus § 47 Abs. 3 GmbHG beziehungsweise § 134 Abs. 3 S. 1 AktG, jeweils unter Beachtung von Beschränkungen, wie sie sich gegebenenfalls aus der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag der betreffenden Gesellschaft ergeben.
Prinzip der Selbstorganschaft
Im Personengesellschaftsrecht, das heißt zum Beispiel für Gesellschafter einer GbR oder oHG, kann auch das sogenannte Prinzip der Selbstorganschaft Grenzen setzen. Danach kann ein (vom Gesellschafter verschiedener) Dritter nicht organschaftlicher Vertreter der Personengesellschaft sein. Die Übertragung von Befugnissen ist möglich, im Sinne einer „Generalvollmacht“ auch in sehr weitgehendem Umfang. Soll sich die Generalvollmacht auf sämtliche Gesellschafterrechte beziehen, wird die Zustimmung der Mitgesellschafter verlangt.
Erforderlichkeit von Handlungsanweisungen
Unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens sowie des vor- ausgesetzten Vertretungsfalls empfiehlt es sich, bei der Erteilung von Generalvollmachten für den Unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Bereich ausführliche Regelungen zum Grundverhältnis mit detaillierten Handlungsanweisungen festzulegen und gegebenenfalls sogar in die Vollmachtsurkunde selbst aufzunehmen.
Schaffung satzungsrechtlicher Voraussetzungen
Soweit ein Bevollmächtigter Teilnahme- und Stimmrecht des Vollmachtgebers und Gesellschafters im gesellschaftsrechtlichen Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte des Vollmachtgebers ausüben können soll, sollten korrespondierende satzungsrechtliche Bestimmungen zur Bestellung und Behandlung von (Vorsorge-)Bevollmächtigten geschaffen werden.
Die Unternehmervollmacht im Erbfall
Zuletzt kann die Unternehmervollmacht auch im Erbfall eine wichtige Rolle spielen. Zwar ersetzt diese nicht das maßgeschneiderte Unternehmertestament. Allerdings kann die sogenannte transmortale, das heißt über den Tod des Unternehmers hinauswirkende, Vollmacht die Lücke zwischen Tod und Erteilung des Erbnachweises schließen, die einige Wochen bis mehrere Monate andauern kann.
Essenziell kann ein solcher Lückenschluss insbesondere für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH sein. Verstirbt dieser, wird die Gesellschaft führungslos und handlungsunfähig. Es obliegt dann dem oder den Erben, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Dabei kann § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG Schwierigkeiten bereiten. Hiernach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Der oder die Erben können über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers also erst Beschluss fassen, wenn ihre Eintragung in der Gesellschafterliste bewirkt ist. Dafür zuständig ist der Geschäftsführer.
Die transmortale Vollmacht kann in einem solchen Fall helfen, zu vermeiden, dass das Registergericht einen Notgeschäftsführer bestellen muss.
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